Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Probefahrt

I. Nutzung der Fahrzeuge

1. Der Benutzer verpflichtet sich, dass Fahrzeug pfleglich und sachgemäß zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern.
2. Im Falle eines Schadenseintritts oder eines Unfalls, an dem das dem Benutzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug beteiligt ist, verpflichtet sich der Benutzer, den Verleiher unverzüglich, soweit möglich auch noch unmittelbar von der Unfallstelle, zu informieren und falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, hat der Benutzer am Unfallort einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Die unverzügliche Informationsverpflichtung gilt auch bei einer Entwendung, bei sonstigem Untergang (z.B. Beschlagnahme) sowie bei einem technischen oder sonstigen Defekt (z.B. Panne) des Fahrzeugs. Reparaturen darf der Benutzer nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verleihers in einer Fremdwerkstatt durchführen lassen.

II. Rückgabe des Fahrzeugs

1. Das Fahrzeug ist vom Benutzer am Ende der vereinbarten Nutzungszeit am Ort der Übergabe in sauberem Zustand zurückzugeben. Wird die vereinbarte Rückgabezeit überschritten, haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die dem Verleiher aus der Vorenthaltung des Besitzes entsteht. Darüber hinaus ist der Verleiher berechtigt, für den Zeitraum der Vorenthaltung des Fahrzeugs über den Rückgabezeitpunkt hinaus eine angemessene Nutzungsentschädigung vom Kunden zu fordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

III. Haftung des Benutzers

1. Der Benutzer haftet vorbehaltlich Ziffer 2 gegenüber dem Verleiher für sämtliche schuldhaft verursachten Schäden (einschließlich Untergang, Abhandenkommen und Beschlagnahme), die vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe entstehen.
2. Abweichend von Ziffer 1 haftet der Benutzer für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur, sofern dies vereinbart ist.
3. Keine Haftung besteht für Schäden aufgrund normaler Abnutzung. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung auf die Schäden, die nicht durch eine vereinbarte Fahrzeugversicherung abgedeckt sind.


IV. Haftung des Verleihers

1.Jegliche Haftung des Verleihers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hat der Verleiher aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verleiher beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die die Probefahrtvereinbarung dem Verleiher nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Probefahrtvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Benutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
2. Soweit die Haftung des Verleihers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verleihers.
3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Ziffern 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verleihers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Der Benutzer stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs frei. Gleiches gilt für Ansprüche Dritter aufgrund von Unfällen, soweit und solange nicht die Haftpflichtversicherung des Verleihers für den Schaden eintritt.
5. Alle Schäden müssen sofort und in schriftlicher Form (Unfallbericht im Fahrzeug) an das Autohaus Von der Weppen gemeldet werden. Bei Verkehrsunfällen ist in jedem Fall die Unfallaufnahme durch die Polizei zu veranlassen. Bei typischen Schäden beträgt der Eigenanteil des Entleihers in jedem Fall nur 2.500,- € je Schadensfall.


V. Sonstiges

1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden die ungültigen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem verfolgten Zweck in rechtlich zulässiger Weise so nah wie möglich kommen.
2. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dieser Vereinbarung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verleihers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Es gilt absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille). Weiterhin ist die Teilnahme unter Medikamenten- bzw. Drogeneinfluss verboten.
4. Um an der Probefahrt teilnehmen zu können, ist ein Mindestalter von 21 Jahren erforderlich.
5. Der Führerschein des Fahrers muss mindestens zwei Jahre alt sein.
6. Es handelt sich um ein „Nichtraucher“-Fahrzeug.
7. Eine Pflicht zur Durchführung der Probefahrt besteht nicht.